Abstandsverstoß in Weißenburg i. Bay.
Abstandsmessungen auf den Autobahnen rund um Weißenburg i. Bay. führen schnell zu Fahrverboten – und sie gehören zu den fehleranfälligsten Messungen überhaupt. Ob kurzzeitiges Einscheren, Bremsen des Vordermanns oder eine zu kurze Messstrecke: Vieles davon steht nicht im Bescheid.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Was ein Abstandsverstoß kostet
Maßgeblich ist der halbe Tachowert als Sollabstand: Bei 100 km/h sind das 50 Meter. Je weiter Sie darunter lagen und je schneller Sie fuhren, desto härter die Folge.
| Vorwurf | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Abstandsverstoß | 25 € | – | – |
| … mit Gefährdung | 30 € | – | – |
| … mit Sachbeschädigung | 35 € | – | – |
| Abstand (vom halben Tachowert) | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| weniger als 5/10 | 75 € | 1 | – |
| weniger als 4/10 | 100 € | 1 | – |
| weniger als 3/10 | 160 € | 1 | – |
| weniger als 2/10 | 240 € | 1 | – |
| weniger als 1/10 | 320 € | 1 | – |
| Abstand (vom halben Tachowert) | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| weniger als 5/10 | 75 € | 1 | – |
| weniger als 4/10 | 100 € | 1 | – |
| weniger als 3/10 | 160 € | 2 | 1 Monat |
| weniger als 2/10 | 240 € | 2 | 2 Monate |
| weniger als 1/10 | 320 € | 2 | 3 Monate |
| Abstand (vom halben Tachowert) | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| weniger als 5/10 | 100 € | 1 | – |
| weniger als 4/10 | 180 € | 1 | – |
| weniger als 3/10 | 240 € | 2 | 2 Monate |
| weniger als 2/10 | 320 € | 2 | 2 Monate |
| weniger als 1/10 | 400 € | 2 | 3 Monate |
Ein Fahrverbot kommt nach der Rechtsprechung ohnehin nur in Betracht, wenn der zu geringe Abstand über eine längere Strecke – regelmäßig mindestens 250 bis 300 Meter – eingehalten wurde. Kurzzeitige Unterschreitungen genügen nicht.
Der Bescheid verrät Ihnen nicht, was zählt
Im Bußgeldbescheid steht ein Abstandswert – nicht aber, über welche Strecke gemessen wurde, ob Sie kurz zuvor eingeschert sind oder ob der Vorausfahrende gebremst hat. Genau das entscheidet über das Fahrverbot und steht erst nach Akteneinsicht fest. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG).
Wo Abstandsmessungen angreifbar sind
Ob Brückenabstandsmessung, VKS, ViBrAM oder Videomessung aus dem Fahrzeug: Jedes Verfahren hat formale Voraussetzungen, die häufig nicht eingehalten werden.
Ein Fahrverbot setzt voraus, daß der geringe Abstand nicht nur kurz bestand – die Rechtsprechung verlangt regelmäßig 250 bis 300 Meter. Wurde nur ein Moment erfaßt, trägt der Vorwurf nicht.
Ist ein Fahrzeug vor Ihnen eingeschert oder hat der Vorausfahrende unvermittelt gebremst, liegt kein vorwerfbarer Verstoß vor. Sie müssen den Abstand erst wieder herstellen können.
Wer selbst gerade den Fahrstreifen gewechselt hat, etwa nach einem Überholvorgang, dem ist die kurzzeitige Unterschreitung nicht vorzuwerfen.
Gültiger Eichschein, geschultes Messpersonal, korrekte Auswertung: Fehlt eines davon, ist die Messung nicht standardisiert – und ihr Beweiswert entfällt.
Bei Brückenmessungen hängt alles an der korrekten Zuordnung von Bezugspunkten und Bildzählung. Hier finden sich regelmäßig Rechenfehler zu Lasten des Betroffenen.
Bleibt der Verstoß bestehen, kämpfen wir um das Fahrverbot – gerade Berufskraftfahrer und Vielfahrer haben hier gute Argumente.
So gehen wir gegen den Abstandsvorwurf vor
Einspruch einlegen
Fristwahrend innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.
Messunterlagen und Video anfordern
Wir fordern Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis und die vollständige Videosequenz an – nicht nur die zwei Bilder aus dem Bescheid.
Ergebnis
Einstellung, Reduzierung oder Wegfall des Fahrverbots – notfalls mit Sachverständigem vor dem Amtsgericht Weißenburg i. Bay..
Häufige Fragen zum Abstandsverstoß
Wie viel Abstand muss ich halten?
Als Faustregel gilt der halbe Tachowert in Metern: Bei 100 km/h sind das 50 Meter, bei 130 km/h etwa 65 Meter. Rechtlich verlangt § 4 StVO, daß der Abstand „in der Regel" so groß ist, daß auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermanns gehalten werden kann. Geahndet wird ab einer Unterschreitung von 5/10 des halben Tachowerts – und erst ab Tempo 80 wird es mit Punkten und Fahrverbot ernst.
Wie wird der Abstand gemessen?
Meist per Videomessung von einer Autobahnbrücke (etwa VKS oder ViBrAM-BAMAS): Zwei Kameras erfassen die Fahrzeuge über eine definierte Strecke, aus Bildzählung und Bezugspunkten werden Abstand und Geschwindigkeit berechnet. Daneben gibt es Nachfahrmessungen mit Videowagen. Beide Verfahren setzen geschultes Personal, gültige Eichung und eine korrekte Auswertung voraus.
Der Vordermann hat gebremst – gilt das als Verstoß?
Nein. Vorwerfbar ist nur ein Abstand, der über eine gewisse Strecke bewußt eingehalten wurde. Bremst der Vorausfahrende unvermittelt oder schert ein anderes Fahrzeug in die Lücke ein, entsteht der geringe Abstand ohne Ihr Zutun – Sie müssen ihn erst wieder herstellen können. Aus der Videosequenz läßt sich das häufig belegen.
Ab wann droht ein Fahrverbot?
Nach dem Bußgeldkatalog ab einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h und einer Unterschreitung von weniger als 3/10 des halben Tachowerts – dann ein Monat, bei weniger als 2/10 zwei Monate, bei weniger als 1/10 drei Monate. Wichtig: Die Rechtsprechung verlangt zusätzlich, daß der geringe Abstand über eine längere Strecke bestand, regelmäßig 250 bis 300 Meter.
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Füllen Sie das Formular aus – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag bei Ihnen. Kostenfrei und unverbindlich.